Blutprobe: Auch ohne richterliche Anordnung für Entziehung der Fahrerlaubnis verwertbar

08-MAR-10

Hat ein Pkw-Fahrer sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt, so ist ihm die Fahrerlaubnis auch dann zu entziehen, wenn ihm eine Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen worden war. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat in diesem Zusammenhang betont, dass Blutproben, die ohne richterliche Anordnung entnommen worden sind, im behördlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis - anders als möglicherweise im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - verwertet werden dürfen.

Denn beide Verfahren dienten unterschiedlichen Zwecken, erläutert das OVG. Im Strafprozess werde nachträglich kriminelles Unrecht geahndet. Demgegenüber diene die Entziehung der Fahrerlaubnis der vorsorglichen Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch nachweislich ungeeignete Fahrzeugführer drohten. Dieser Gefahr müsse auch dann begegnet werden, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhe.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller im Straßenverkehr ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt. Dies ergab eine Blutprobe, die ohne richterliche Anordnung vorgenommen worden war. Daraufhin entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Den gegen den Sofortvollzug gestellten Eilantrag lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das OVG hat diese Entscheidung bestätigt.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2010, 10 B 11226/09.OVG